Ein Risiko- Selbstmonitoring sei praktisch nicht existent und der Transfer von Therapiethemen in den Alltag noch nicht gewährleistet. Daneben stelle sich die Frage, ob sich die gemeldete Situation tatsächlich so zugetragen habe. Eine detaillierte Bearbeitung des Vorfalls habe – gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Exploration – nicht stattgefunden. Nach seiner Variante würden ihm Dinge unterstellt, die so nicht passiert seien. Es sei möglich, dass ihm ein Miteingewiesener eins habe auswischen wollen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer wiederholt behauptet, Dinge nicht bzw. nie so gesagt zu haben.