3483 Rückseite). Differenzialdiagnostisch müsse weiterhin tatzeitnah eine Persönlichkeitsstörung mit v.a. unreifen und dissozialen Anteilen festgehalten werden (amtliche Akten BVD, pag. 3484 Rückseite). Betreffend Vorfall vom 6. November 2019 wurde im Gutachten festgehalten, hier zeige sich das schon vor Jahren abzeichnende Problem, dass nie konkret daran gearbeitet worden sei, ob der Beschwerdeführer deliktrelevante Situationen und Emotionen überhaupt erkennen könne. Ein Risiko- Selbstmonitoring sei praktisch nicht existent und der Transfer von Therapiethemen in den Alltag noch nicht gewährleistet.