12 Rückseite). In Bezug auf bisherige Diagnosen sei festzuhalten, dass die diagnostischen Überlegungen seit 1998 nicht eindeutig seien, Gutachter und Therapeuten jedoch von einer schweren psychischen Störung ausgegangen seien (amtliche Akten BVD, pag. 3480 Rückseite). Die Intelligenz des Beschwerdeführers sei klinisch im unterdurchschnittlichen/intelligenzgeminderten Bereich, was sich in der Autis- mus-Diagnose abbilden lasse (amtliche Akten BVD, pag. 3483 Rückseite).