Auch die externen Kontrollmechanismen hätten wegen der Intransparenz des Beschwerdeführers nicht greifen können. Es müsse mit Nachdruck empfohlen werden, dem Beschwerdeführer keine unbegleiteten Lockerungen mehr zu gewähren (Vorakten: pag. 3139 Rückseite). Ein offenes Setting sei ungenügend, um dem Rückfallrisiko zeitnah begegnen zu können. Die Progressionsstufe B im MZSJ und der Übertritt in ein Wohnheim seien legalprognostisch nicht mehr vertretbar. Die weiteren Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 59 StGB seien äusserst unsicher (Vorakten: pag. 3140 Rückseite).