Der Beschwerdeführer habe weder sein Handeln zeitnah kritisch reflektieren noch die erlernten Risikomanagementstrategien anwenden können (Vorakten: pag. 3139). Vor dem Hintergrund der langjährigen und intensiven Therapiearbeit müsse aus gutachterlicher Sicht angenommen werden, dass keine weiteren (nachhaltigen) Fortschritte mehr zu erwarten seien, weshalb keine weiteren Therapieempfehlungen formuliert werden könnten. Auch die externen Kontrollmechanismen hätten wegen der Intransparenz des Beschwerdeführers nicht greifen können.