Problematisch sei in erster Linie, dass der Beschwerdeführer den Vorfall nicht von sich aus gemeldet habe und sich auch nach mehrfacher Konfrontation mit den Ereignissen der Deliktrelevanz seiner Handlungen nur sehr marginal bewusst sei. Die bisherigen Lockerungen könnten nicht mehr empfohlen werden. Das bisherige engmaschige Vollzugs- und Therapiesetting mit kontrollierenden Elementen habe die hochgradig deliktrelevante Entwicklung nicht zu verhindern vermocht. Der Beschwerdeführer habe weder sein Handeln zeitnah kritisch reflektieren noch die erlernten Risikomanagementstrategien anwenden können (Vorakten: pag.