11 versagt hätten (Vorakten: pag. 3137 Rückseite). Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in der Lage, Risikosituationen zeitnah zu erkennen und ihnen entsprechend zu begegnen. Der Beschwerdeführer habe im Nachgang zum Vorfall jegliche Offenheit vermissen lassen, was angesichts der jahrelangen Therapie hochgradig problematisch sei. Ein offenes Setting genüge nicht, um dem beim Beschwerdeführer bestehende Rückfallrisiko erfolgreich entgegenzuwirken. Zudem müsse auch die therapeutische Beeinflussbarkeit deutlich kritischer beurteilt werden.