Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall als nicht derart deliktrelevant erachtet habe, dass er ihn sofort hätte melden müssen, und der Umstand, dass er sich derart sicher sei, nicht rückfällig zu werden, liessen ein unmittelbares Risikobewusstsein vermissen. Als Hypothese sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lockerungen und Perspektiven zu Selbstüberschätzung tendiere. Seine Wachsamkeit sei jedenfalls deutlich reduziert gewesen. Gehe man von der Sachverhaltsdarstellung des MZSJ aus, müsse sogar davon ausgegangen werden, dass am 06. November 2019 sämtliche intensiv erarbeiteten Risikomanagementstrategien