Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer der Frau die Abgabe von Drogen angeboten habe, falls sie mitkomme, oder nicht, sei der Vorfall hochgradig deliktrelevant, da er eine Frau aus dem Milieu angesprochen und ihr Komplimente gemacht habe. Die über viele Jahre eingeübten Risikomanagementstrategien hätten deutlich versagt (Vorakten: pag. 3137 f.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorfall als nicht derart deliktrelevant erachtet habe, dass er ihn sofort hätte melden müssen, und der Umstand, dass er sich derart sicher sei, nicht rückfällig zu werden, liessen ein unmittelbares Risikobewusstsein vermissen.