3136 Rückseite). Der Vorfall vom 06. November 2019 zeige, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Diagnosen (Autismus- Spektrum-Störung und leichte intellektuelle Beeinträchtigung [Vorakten: pag. 3136]) nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, das in der Therapie erlernte Wissen über die Deliktdynamik und insbesondere über seine Risikofaktoren auch auf neue Situationen zu übertragen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer der Frau die Abgabe von Drogen angeboten habe, falls sie mitkomme, oder nicht, sei der Vorfall hochgradig deliktrelevant, da er eine Frau aus dem Milieu angesprochen und ihr Komplimente gemacht habe.