Dass es während des Massnahmenvollzugs sodann nie zu einem Rückfall in delinquentem Verhalten gekommen sei, könne angesichts der kontrollierenden Strukturen nicht mit dem Schluss gleichgesetzt werden, die Massnahme sei erfolgreich bzw. nicht aussichtslos. Selbst wenn nach wie vor geringe Therapiefortschritte erzielt werden könnten, ändere dies nichts daran, dass innert nützlicher Frist keine wesentliche Verbesserung der Legalprognose zu erwarten und die Massnahme daher aussichtslos sei (pag. 46 f.).