Der Beschwerdeführer sei wiederholt in deliktrelevanter Weise verhaltensauffällig geworden und noch im Juni 2022 sei seine Absprachefähigkeit als kritisch und sein individuelles Risikomanagement als deutlich ungenügend beurteilt worden. Dass es während des Massnahmenvollzugs sodann nie zu einem Rückfall in delinquentem Verhalten gekommen sei, könne angesichts der kontrollierenden Strukturen nicht mit dem Schluss gleichgesetzt werden, die Massnahme sei erfolgreich bzw. nicht aussichtslos.