Der Absender sei im angefochtenen Entscheid sodann konkretisiert worden. Wie im angefochtenen Entscheid in E. 3.2 festgehalten, sei auch die vom Beschwerdeführer zugestandene Version deliktsrelevant. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Massnahme während mehrerer Jahre erfolgreich weitergeführt worden sei, sei erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführer sei wiederholt in deliktrelevanter Weise verhaltensauffällig geworden und noch im Juni 2022 sei seine Absprachefähigkeit als kritisch und sein individuelles Risikomanagement als deutlich ungenügend beurteilt worden.