Die Behauptung im Gutachten, dass er sich anhaltend negativ dazu geäussert und nicht dazu bereit gewesen sei, sich damit auseinanderzusetzen, sei damit nicht richtig. Nach der gutachterlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den letzten 25 Jahren in vielerlei Hinsicht sehr widersprüchlich beurteilt worden sei, könne ihm nach nur einem Jahr seit dem Gutachten vom 2021 in keinem Fall die Fähigkeit/Möglichkeit abgesprochen werden, die Massnahme erfolgreich abzuschliessen (pag. 237 ff.). 25.2 Sicherheitsdirektion