Dies mache der Gutachter aber, was ebenfalls auf fehlende Unvoreingenommenheit hindeute. Wenn der Vollzugsplan zeitlich auf Grund der geringen Massnahmendauer sehr ambitioniert und unrealistisch gewesen sei, dann wäre die Massnahme nicht vorzeitig abzubrechen, sondern zu verlängern gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf der Jahre sodann wiederholt bereit erklärt, sich einer antiandrogenen Behandlung zu unterziehen. Die Behauptung im Gutachten, dass er sich anhaltend negativ dazu geäussert und nicht dazu bereit gewesen sei, sich damit auseinanderzusetzen, sei damit nicht richtig.