9 sich der Beschwerdeführer offensichtlich zu seiner Bezugsperson hingezogen gefühlt habe sowie die Angabe, wonach die Darstellungen der JVA der Realität entsprechen würden und die Version des Beschwerdeführers auf eine verzerrte, bagatellisierende Wahrnehmung hindeute. Wenn der Gutachter die Darstellung des Beschwerdeführers nicht überprüfen könne, so könne er auch keine Schlüsse daraus ziehen. Dies mache der Gutachter aber, was ebenfalls auf fehlende Unvoreingenommenheit hindeute.