Es werde sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Bearbeitung weitgehend verhindert und damit deutlich demonstriert habe, dass er keine Fortschritte hinsichtlich eines eigenverantwortlichen Risikomanagements machen könne/wolle. Der Beschwerdeführer habe sich aber stets eingesetzt, die Situation offen und transparent zu klären. Im Abschnitt «Aktenlage» werde weiter der Bericht von Herrn D.________ vom 28. März 2024 erwähnt, wonach gemäss Wissensstand des Referenten noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Der Gutachter äussere sich zu dieser ausschlaggebenden Empfehlung aber nicht.