Der Beschwerdeführer sei vor dem Gutachten aus dem Jahr 2021 auch nie klar angeleitet worden, solche Empfindungen schriftlich zu dokumentieren. Obwohl die Ausführungen von Frau E.________ sodann stets bestritten worden seien, habe es auch der Gutachter nicht für nötig befunden, auf die damalige Stellungnahme des Beschwerdeführers hinzuweisen. Dies lasse die Beurteilung als nicht unvoreingenommen erscheinen. Es werde sogar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Bearbeitung weitgehend verhindert und damit deutlich demonstriert habe, dass er keine Fortschritte hinsichtlich eines eigenverantwortlichen Risikomanagements machen könne/wolle.