Es werde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aussergewöhnlich geringe Kompetenz im Umgang mit solchen Triggern, eigenen Gefühlen, Impulsen etc. demonstrieren könne. Diese Auffassung lasse ausser Acht, dass bei Menschen aus mannigfaltigen Gründen sexuelle Dysfunktionen auftreten könnten und es deshalb alles andere als aussergewöhnlich sein könne, wenn der Beschwerdeführer die Gefühle, welche er als 20-Jähriger empfunden habe, heute schlicht nicht mehr empfinde. Der Beschwerdeführer sei vor dem Gutachten aus dem Jahr 2021 auch nie klar angeleitet worden, solche Empfindungen schriftlich zu dokumentieren.