Dieser sei unterbrochen worden, so dass seither (also während zwischenzeitlich rund zwei Jahren) keine Therapie mehr absolviert worden sei. Dies sei lediglich auf die Anordnung der Behörden zurückzuführen. Im Gutachten werde sodann der Inhalt aus fünf Urlaubsberichten zitiert. Es werde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aussergewöhnlich geringe Kompetenz im Umgang mit solchen Triggern, eigenen Gefühlen, Impulsen etc. demonstrieren könne.