8 Auch die gegenüber einer Mitarbeiterin angeblich erwähnten problematischen Äusserungen seien reine unbewiesene Behauptungen. Dass die therapeutischen Ziele heute noch nicht erreicht seien, könne nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden. Er sei vielmehr Opfer der widersprüchlichen Empfehlungen. Bis zur Versetzung in den geschlossenen Vollzug habe sich der Beschwerdeführer intensiv im zentralen therapeutischen Prozess befunden. Dieser sei unterbrochen worden, so dass seither (also während zwischenzeitlich rund zwei Jahren) keine Therapie mehr absolviert worden sei.