Es werde dabei ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche umfangreiche Ausgänge/Urlaube absolviert und sich dabei nie ein Rückfall ereignet habe. Aus welchem Grund die Weiterführung der Massnahme unverhältnismässig sein solle, wenn im Zeitpunkt der Versetzung in den geschlossenen Vollzug nicht einmal die gerichtlich angeordnete Zeit abgelaufen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nichts Massgebliches erreicht habe (Ziff. 5. Vernehmlassung SID). Das Gutachten aus dem Jahr 2021 sei nicht mehr aktuell.