Das StGB sehe sodann auch nicht vor, dass eine therapeutische Massnahme als «letzte Chance» fortgeführt werden könne. Massgebend sei einzig, ob die Fortführung einer Massnahme als aussichtslos erscheine oder nicht (Ziff. 1. Vernehmlassung der SID). Es entstehe der Eindruck, als sei sämtliches in der Vollzugseinrichtung mitwirkendes Personal der Auffassung gewesen, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines begleiteten Beziehungsurlaubs gegenüber seiner Bezugsperson inadäquates Verhalten gezeigt. Dies treffe nicht zu. Der Therapeut des Beschwerdeführers, Herr D.________, habe die Massnahme als nicht aussichtlos erachtet (Ziff. 2. Vernehmlassung SID).