Es bestehe nach wie vor Therapiebedürftigkeit, Therapiefähigkeit und Therapiebereitschaft. Die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft (pag. 1 ff.). Im Rahmen der Replik vom 20. November 2023 (pag. 60 ff.) wurde zusammengefasst ergänzt, die BVD hätten festgehalten, dass sie sich ausser Stande sehen würden, abzuschätzen, ob es sich bei der von der Therapiestelle festgestellten positiven Entwicklung um eine Anpassungsleistung im Rahmen des geschlossenen Vollzugs handle oder ob der Beschwerdeführer doch in der Lage sei, sein deliktisches Verhalten im Rahmen eines weiteren therapeutischen Prozesses abzulegen.