Dass der Beschwerdeführer keine weiteren nachhaltigen und legalprognostisch relevanten Fortschritte mehr habe erzielen können, sei sodann offensichtlich aktenwidrig und aus der Luft gegriffen. Herr D.________, letzter Therapeut des Beschwerdeführers, habe diesem erklärt, dass er der Ansicht sei, die Massnahme solle nicht aufgehoben werden und noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Dr. med. C.________ habe im Gutachten aus dem Jahr 2021 sodann festgehalten, aufgrund des bisher schleppenden Behandlungsverlaufs werde eine Weiterführung der Therapie von mindestens drei Jahren als notwendig erachtet.