Die Schlussfolgerungen der KoFako seien pauschal und oberflächlich begründet. Sie habe wiederholt auf das ungeklärte Ereignis vom 6. November 2019 und auf das Gutachten vom 24. Juni 2021 verwiesen, welche beim Entscheid über die Weiterführung der Massnahme aber bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden seien. Dass der Beschwerdeführer keine weiteren nachhaltigen und legalprognostisch relevanten Fortschritte mehr habe erzielen können, sei sodann offensichtlich aktenwidrig und aus der Luft gegriffen.