_, habe die Massnahme sodann als nicht aussichtslos erachtet. Entsprechend sei dazumal mindestens die Progressionsstufe A beantragt worden. Die Beurteilung der KoFako sei darüber hinaus widersprüchlich. Einerseits habe sie das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Juni 2021 als nachvollziehbar erachtet. Andererseits habe sie aber die Massnahme als aussichtslos gewertet, welche aber gerade gestützt auf dieses Gutachten geführt worden sei. Die Schlussfolgerungen der KoFako seien pauschal und oberflächlich begründet.