nicht dem Beschwerdeführer, sondern nur den jeweiligen früheren Therapiestellen zuzurechnen. Unter diesen Umständen dürfe dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Fortführung der stationären Massnahme nicht abgesprochen werden. Im Zeitpunkt der Versetzung in den geschlossenen Vollzug sei der Beschwerdeführer intensiv an der therapeutischen Bearbeitung der im Gutachten als anstehend bezeichneten Themen gewesen. Nachdem die Massnahme im Rahmen der Vollzugsplanung während mehrerer Monate erfolgreich umgesetzt worden sei, seien der KoFako Unterlagen zugestellt worden, welche falsche Angaben über den Beschwerdeführer enthalten würden (konkret E-Mail der damaligen Bezugsperson).