_, ehemalige Bezugsperson, seien trotz der Stellungnahmen und Richtigstellungen des Beschwerdeführers nicht hinterfragt worden. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund der Beurteilung gemäss Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Juni 2021, welchem sich auch die Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler angeschlossen hätten, die Durchführung der Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen beschlossen worden, um die Therapie unter Beachtung der gutachterlichen Empfehlungen fortzuführen. Der Beschwerdeführer habe sodann (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids) stets bestrit-