59 StGB. Er sei in dieser langen Zeit nicht in der Lage gewesen, legalprognostisch bedeutsame und nachhaltige Therapiefortschritte zu erzielen, so dass er auch nach all den Jahren von einer bedingten Entlassung weit entfernt und hauptsächlich störungsbedingt auch nicht mehr damit zu rechnen sei, dass eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose innert nützlicher Frist erreicht werden könne. Eine Weiterführung der Massnahme sei unter diesen Umständen nicht mehr verhältnismässig (amtliche Akten SID, pag. 67 ff.).