Am 14. Juli 2022 sei es sodann zu deliktrelevantem Verhalten gegenüber der damaligen Bezugsperson gekommen und auch bei den im Anschluss daran erfolgten Gesprächen habe der Beschwerdeführer kein konstruktives Verhalten gezeigt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund 14 Jahren im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB.