Er sei in der JVA sodann durch stark provozierendes, grenzüberschreitendes und plagendes Verhalten in eine Aussenseiterrolle gekommen, so dass Repressalien durch Mitinsassen nicht mehr hätten ausgeschlossen werden können. Es sei mehrfach vorgekommen, dass der Beschwerdeführer einen angespannten Eindruck gemacht habe, destruktiv unterwegs gewesen sei und sich über alles und jeden negativ ausgelassen habe.