SR 311.0) wurde die altrechtliche Verwahrung im Jahr 2008 vom Obergericht des Kantons Bern in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt (amtliche Akten BVD, pag. 741 ff.). 23.2 Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären therapeutischen Massnahme, welche vom zuständigen Gericht mehrfach verlängert wurde, letztmals am 5. Oktober 2021 um zwei Jahre, bis am 10. Juli 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 3596 ff., pag. 3611 ff.).