23. Ausgangslage 23.1 Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2000/2001 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher versuchter Vergewaltigung, fahrlässiger sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Ausnützung einer Notlage, mehrfacher Entführung und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und infolgedessen zunächst verwahrt (amtliche Akten BVD, pag. 224 ff., pag. 380 ff.). Im Zuge des Inkrafttretens der Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wurde die altrechtliche Verwahrung im Jahr 2008 vom Obergericht des Kantons Bern in eine stationäre Massnahme nach Art.