17. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 225). Die SID führte in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2024 aus, dass sie am angefochtenen Entscheid und ihren bisherigen Eingaben festhalte (pag. 227). Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 eine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. C.________ ein (pag. 237 ff.). 18. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und – unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kammerzusammensetzung – der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 249 f.).