11. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 78) als auch der Beschwerdeführer erhoben bezüglich des beabsichtigten Ergänzungsgutachtens keine Einwände und stellten keine weiteren Fragen an den Experten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig beantragt, er sei im Rahmen der Begutachtung persönlich einzubeziehen und anzuhören (pag. 83). Die SID ersuchte um Ergänzung/Konkretisierung der Fragen 3, 5 und 6 sowie um Aufnahme einer zusätzlichen Frage bzw. Anschlussfrage (pag. 80 f.).