10. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens insofern gutgeheissen, als eine Ergänzung/Aktualisierung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 24. Juni 2021 bei Dr. med. C.________ eingeholt wurde. Der Antrag auf Einholung eines Therapieberichts bei Herrn lic. phil. D.________ wurde ebenfalls gutgeheissen, währenddem der Antrag auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Obergericht abgewiesen wurde. Den Parteien wurde gleichzeitig der vorgesehene Fragenkatalog an den Gutachter zur Stellungnahme unterbreitet (pag. 73 ff.).