9. Mit Schreiben vom 29. November 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (pag. 71). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 verzichtete die SID unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen ebenfalls auf eine Duplik, dies unter punktuellen Ergänzungen zu den gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers (pag. 72).