8. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung gelangte beim Obergericht des Kantons Bern die Replik des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 ein (pag. 60 ff.). Darin wurde u.a. Ziff. 4. der Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 11. September 2023 wie folgt berichtigt: «Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren» (pag. 65).