3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren 2023.SIDGS.248 eine Parteientschädigung von Fr. 3'144.85 zuzusprechen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren 2023.SIDGS.248 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge