4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Anschlussberufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: