und in Anwendung der Art. 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV, Art. 22 Abs. 1, 108 SSV, Art. 34, 42, 44, 47, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1’200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00.