428 Abs. 3 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen vor oberer Instanz nahezu vollständig durchgedrungen. Der Beschuldigte hingegen ist mit seinen Anträgen unterlegen, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen hat. 23. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).