165), erscheinen sowohl eine maximale Probezeit von fünf Jahren als auch das Aussprechen einer Verbindungsbusse unerlässlich. Vorliegend ist es aufgrund der Schnittstellenproblematik sowie als Denkzettel angemessen, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von einem Fünftel des konkreten Strafmasses aufzuerlegen. Im Ergebnis ist somit eine bedingte Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachendend total CHF 4'800.00 und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 1’200.00 auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse wird auf 8 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung