18 verpassen. Aufgrund des akzessorischen Charakters der Verbindungsbusse, ist die Obergrenze des unbedingt auszusprechenden Teils der Strafe in der Regel bei 20 % der Sanktion anzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Der Beschuldigte ist wie bereits festgehalten einschlägig vorbestraft, wobei die Verurteilung zum Tatzeitpunkt etwas weniger als drei Jahre zurücklag. Unter diesen Umständen kann ihm der bedingte Strafvollzug – unter Berücksichtigung der hiernach darzulegenden längeren Probezeit und einer Verbindungsbusse – gerade noch gewährt werden.