Das jährliche Nettoeinkommen des Beschuldigten (inkl. 13. Monatslohn) beträgt damit CHF 71'500.00 und das monatliche Einkommen rund CHF 5'958.00. Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 150.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 5'958.00, abzüglich Pauschalabzug von 20 %, dividiert durch 30, auf CHF 10.00 abgerundet). Das konkrete Strafmass beträgt folglich 40 Tagessätze zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 6’000.00, wobei ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszufällen ist (vgl. Ziff. IV. 21.4 hiernach). 21.5 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse