Strafmass und Höhe des Tagessatzes In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Der Beschuldigte ist zwar einmal einschlägig vorbestraft, dennoch erweist sich unter Berücksichtigung der Tatkomponenten einzig eine Geldstrafe als verhältnismässig. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.