BGE 120 IV 67 E. 2b.). Da dem Beschuldigten der Führerausweis vom 6. November 2018 bis am 5. Februar 2019 bereits einmal entzogen wurde und er sich von dieser Administrativmassnahme nicht beeindrucken liess, ist davon auszugehen, dass diese für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist, dass sie bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen müsste. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe somit insgesamt straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 15 Strafeinheiten auf 40 Strafeinheiten erscheint angemessen. 21.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes