17 Die Verteidigung machte geltend, dass dem Beschuldigten gemäss Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons C.________ (Ortschaft) ein Führerausweisentzug von einem Jahr drohe, dies sei strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 192). Ein Führerausweisentzug ist – wenn überhaupt – nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 381 ff.; BGE 120 IV 67 E. 2b.).