Im Übrigen weisen das Vorleben des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzte und bis zum Schluss bestritt, eine (erhöht abstrakte) Gefahr geschaffen zu haben, ist sein Recht und kann ihm nicht angelastet werden. Die damit einhergehende fehlende Einsicht und Reue sind neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu gewichten ist.